BüroBlond Schriftzug

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) der Büro Blond GmbH („Auftragnehmer“) für die Lieferung und Leistung an Dritte („Auftraggeber“)

I. Anwendungsbereich

Der Auftragnehmer übernimmt im Auftrag seiner Kund*innen unterschiedlichste Leistungen einer Digitalagentur. Die folgenden AGB finden auf alle vom Auftragnehmer im Auftrag von Dritten („Auftraggeber“) erbrachten Lieferungen und Leistungen Anwendung. Die AGB sind wesentlicher Bestandteil des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Auftrages bzw. Vertrages. AGB des Auftraggebers finden – auch ohne ausdrücklichen Widerspruch – keine Anwendung. Abweichende Vereinbarungen zu den AGB sind nur dann wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.

II. Umfang von Aufträgen

1. Der Umfang der vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen wird im jeweiligen Einzelauftrag (z. B. bestätigter Kostenvoranschlag) festgelegt. Diese AGB gelten ergänzend zu dem Einzelauftrag. Bei Abweichungen zwischen den AGB und einem Einzelauftrag hat der Inhalt des jeweiligen Einzelauftrages Vorrang.

2. Die im Auftrag bestellte Menge ist verbindlich. Sollten produktionsbedingte Mehrmengen entstehen, sind diese jedoch vom Auftraggeber zu vergüten.

III. Abwicklung von Aufträgen (Briefing, Kontaktberichte, Beauftragung von Dritten)

1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen im Rahmen der Zusammenarbeit auf Basis von Briefings, die der Auftraggeber an den Auftragnehmer übergibt und erläutert. Das Briefing stellt für den Auftragnehmer die verbindliche Arbeitsgrundlage dar. Erfolgt die Erteilung eines Briefings mündlich, wird das entsprechende Besprechungsprotokoll zur verbindlichen Arbeitsgrundlage.

2. Der Auftragnehmer übermittelt nach jeder Besprechung mit dem Auftraggeber innerhalb von drei Werktagen Besprechungsprotokolle. Diese Besprechungsprotokolle sind für die weitere Abwicklung von Aufträgen bindend, so-fern ihnen nicht innerhalb einer Frist von weiteren drei Werktagen schriftlich widersprochen wird. In Eilfällen kann eine kürzere Frist vereinbart werden.

3. Sofern Dritte für die Abwicklung der durch den Auftraggeber beauftragten Aufträge beauftragt werden müssen, wird der Auftragnehmer ab einem Volumen von € 1.500,- einen Kostenvoranschlag an den Auftraggeber übermitteln. Der Auftragnehmer beauftragt den Dritten erst nach Genehmigung des Kostenvoranschlags durch den Auftraggeber. Verzögerungen und Kosten aufgrund von verspäteten Genehmigungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

IV. Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer sämtliche für die Leistung des Auftragnehmers notwendigen Informationen, insbesondere alle benötigten Markt-, Produktions- und Verkaufszahlen und Produktinformationen, zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer darf sich auf die Richtigkeit dieser Informationen verlassen.

2. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer rechtzeitig schriftlich über Änderungen der geplanten Maßnahmen und das zur Verfügung stehende Budget zu informieren.

3. Der Auftraggeber wird seine Genehmigungen so rechtzeitig erteilen, dass die Abwicklung der Aufträge durch den Auftragnehmer nicht beeinträchtigt wird und der Auftragnehmer in der Lage ist, Folgearbeiten pünktlich, ohne Mehrkosten und Qualitätseinbußen zu erbringen. Verzögerungen und Kosten aufgrund von verspäteten Genehmigungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Lieferzeit, Erfüllungsort

1. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber von etwaigen Überschreitungen der Liefertermine und -fristen unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer. Schadensersatz und Rücktritt können nur geltend ge-macht werden, sofern eine zuvor gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist.

2. Bei Änderungswünschen des Auftraggebers hinsichtlich eines erteilten Auftrages, wird der Lauf der Fristen unterbrochen, wenn die Änderungswünsche eine erhebliche Umdisponierung des Terminplanes verursachen. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber dies mit und stimmt mit ihm einen neuen Liefertermin ab.

3. Erfüllungsort ist, sofern nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wurde, der Sitz des Auftragnehmers. Etwaige Lieferungen werden vom Auftragnehmer auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers durchgeführt.

VI. Abnahme, Mängelrügen

1. Die Abnahme richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine zweckgemäße Ingebrauchnahme und/oder Zahlung der entsprechenden Leistung stellen eine Abnahme dar. Eine Abnahme wird fingiert, wenn der Auftraggeber das abnahmefähige Werk nicht innerhalb einer Frist von zehn Werktagen abnimmt, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Frist gesetzt bzw. vereinbart wurde.

2. Mangelhaft sind nur solche erbrachten Leistungen und Lieferungen, die grob unsachgemäß oder unsauber sind sowie solche, bei denen die gestellten Aufgaben und die gewünschte Gestaltung gänzlich außer Acht gelassen und/oder von Weisungen grob abgewichen worden wurde.

3. Produktionsbedingte Mindermengen stellen keinen Mangel dar.

VII. Preis, Fälligkeiten, Skonti

1. Der vereinbarte Preis ist verbindlich und beinhaltet nur Eigenleistungen des Auftragnehmers. Sofern durch Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers Mehraufwand entsteht, ist dieser entsprechend zu vergüten. Etwaiger Minderaufwand geht zu Gunsten des Auftragnehmers. Eine Minderung des vereinbarten Preises erfolgt nicht. Nebenkosten (z. B. Fracht, Verpackung, Porto etc.) und Fremdleistungen werden dem Auftraggeber ohne Aufschlag weiterberechnet. Entstehen dem Auftragnehmer im Rahmen der Erfüllung eines Auftrages Reisekosten, sind diese vom Auftraggeber zu zahlen. Steuern, Abgaben an Verwertungsgesellschaften (VG Wort, GEMA usw.), nutzungsrechtliche Abgeltungen, Zollkosten sowie Künstlersozialversicherungsabgaben trägt der Auftraggeber, auch wenn diese nachträglich erhoben werden.

2. Rechnungen des Auftragnehmers sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, 14 Tage nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.

3. Eine Gewährung von Skonti erfolgt nicht.

VIII. Nutzungsrechte (Rechte des Auftragnehmers, Rechte von Dritten, Buyouts, Eigenwerberecht, Anmeldung der öffentlichen Nutzung)

1. Bestehen an den Arbeitsergebnissen, die der Auftragnehmer im Rahmen des Auftrages für den Auftraggeber erstellt, Urheberrechte oder sonstige Rechtspositionen, werden die vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber zu über-tragenden Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen in dem im jeweiligen Auftrag vereinbarten Umfang und im Übrigen nach den Vorgaben von § 31 Absatz 5 UrhG übertragen.

2. Eine Verwendung der von dem Auftragnehmer im Rahmen des Auftrages hergestellten Arbeitsergebnisse – unabhängig davon, ob an diesen Urheber-rechte oder sonstige Rechtspositionen bestehen – darf durch den Auftragnehmer nur erfolgen, sofern darüber eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde und der Auftragnehmer dafür eine angemessene Vergütung er-halten hat. Bis zum vollständigen Ausgleich der finanziellen Verpflichtungen duldet der Auftragnehmer eine Verwendung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber widerruflich.

3. Vom Auftragnehmer hergestellte Quelldateien sind nur dann einer Nutzungsrechteeinräumung umfasst, wenn dies im Fall von Individualprogrammierungen im Einzelfall vorab explizit gebrieft bzw. vereinbart wurde.

4. Nutzungsrechte gehen erst nach Ausgleich aller auf die jeweilige Leistung entfallenden finanziellen Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer vollständig auf diesen über. Bis zum vollständigen Ausgleich der finanziellen Verpflichtungen duldet der Auftragnehmer eine Nutzung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber widerruflich.

5. Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht zur Ausführung freigegebene Entwürfe verbleiben bei dem Auftragnehmer, der darüber frei verfügen darf.

6. Die Weiterübertragung oder Sublizenzierung der an den Auftraggeber übertragenen Nutzungsrechte an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Davon unberührt bleibt die Abtretung oder Lizenzierung an Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG innerhalb eines Konzerns sowie an Vertriebspartner.

7. Eine Weiterübertragungs- oder Sublizenziserungsvereinbarung, gleich ob sie mit Tochtergesellschaften, verbundene Unternehmen oder Dritte geschlos-sen wird, endet stets und in jedem Falle mit der Beendigung des Hauptlizenzvertrages zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber und fällt ohne gesonderte Rückübertragung vollumfänglich an den Auftragnehmer zurück.

8. Urhebernutzungs- und Leistungsschutzrechte an Fremdleistungen (Regisseure, Fotografen, Modells,usw.) werden nach Vorgaben des Auftraggebers in dessen Namen und auf dessen Rechnung erworben. Der Auftragnehmer wird in allen Fällen, in denen ein derartiger Anspruch eines Dritten erkennbar wird, rechtzeitig vor der Verwendung des hiervon betroffenen Materials dem Auftraggeber Kenntnis geben und eine Genehmigung einholen bzw. nach Weisung des Auftraggebers handeln.

9. Sollte der Auftraggeber beabsichtigen, die von dem Auftragnehmer erbrachten Arbeitsergebnisse außerhalb des vereinbarten Vertragsgebietes, nach Ablauf der Nutzungsrechte oder für andere als vereinbarte Zwecke zu nutzen, so wird er mit dem Auftragnehmer hierfür ein gesondertes Buyouthonorar nach Treu und Glauben vereinbaren.

10. Dem Auftragnehmer verbleibt das Recht zur Urheberbenennung. Dem Auftragnehmer ist es erlaubt, seine Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte dar-aus zum Zwecke der Eigenwerbung hinsichtlich Zeit und Territorium unbeschränkt sowie unentgeltlich zu nutzen. Etwas Anderes gilt nur, sofern dadurch Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers berührt werden, wo-rauf dieser schriftlich hinweisen muss.

11. Als Verwerter von Werken muss der Auftraggeber die öffentliche Nutzung dieser bei den jeweiligen Verwertungsgesellschaften (VG Wort, GEMA usw.) anmelden.

IX. Geheimhaltung, Datenschutz

1. Die Parteien werden alle ihnen zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, Unterlagen und sonstige mit dem Auftrag im Zusammenhang stehende Informationen der jeweils anderen Partei, wie überhaupt deren Interna, streng vertraulich behandeln.

2. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke des Auftrags genutzt werden. Sofern die übermittelnde Partei nicht zuvor ausdrücklich und schriftlich ihre Zustimmung erteilt hat, dürfen die Informationen weder im Ganzen noch in Teilen vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten überlassen werden, es sei denn, dies ist für die Zwecke des Auftrags zwingend erforderlich. Die Parteien werden die Informationen nur solchen Mitarbeitern oder Subunternehmern zugänglich machen, die mit dem Auftrag befasst sind. Vertrauliche Informationen dürfen Mitarbeitern oder Subunternehmern nur zugänglich gemacht werden, wenn diese eine dieser Regelung vergleichbare Verschwiegenheitsverpflichtung unterzeichnet haben oder Beratern, die einer berufsständigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

3. Die Geheimhaltungspflichten bestehen nur dann nicht, wenn und soweit die betreffenden Informationen nachweislich allgemein bekannt sind, oder ohne Verschulden der erhaltenden Partei allgemein bekannt sind oder werden, oder rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden, oder bei der erhaltenden Partei bereits vorhanden sind, oder von der erhaltenden Partei unabhängig und selbstständig entwickelt wurden. Für den Nachweis der vorherigen Kenntnis trifft die erhaltende Partei die Beweislast. Sollte die erhaltende Partei aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung, Anordnung ei-nes zuständigen Gerichts, einer Behörde oder ähnlichen hoheitlichen Anweisung zur Offenlegung der Informationen verpflichtet sein, wird er dies der übermittelnden Partei – soweit rechtlich zulässig – unverzüglich und im Vo-raus mitteilen, damit diese rechtliche Maßnahmen zur Unterbindung der Offenlegung einleiten kann. Auf Aufforderung der übermittelnden Partei wird die erhaltende Partei die Informationen bis zu einer etwaigen Entscheidung zurückhalten. In jedem Fall muss die erhaltende Partei alle vernünftigen Schritte unternehmen, um die Offenlegung der Informationen im größtmöglichen Umfang zu verhindern oder zu beschränken.

4. Die Geheimhaltungspflichten bestehen nach der Beendigung des jeweiligen Auftrags für eine Dauer von fünf Jahren fort.

5. Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) ist es den Parteien aber auch den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen der Parteien untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Die Partei-en geben diesbezüglich eine separate Verpflichtungserklärung zur Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen ab. Die bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen der Parteien müssen, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

X. Haftung, Haftungsmaßstab, Freistellung, Erfüllungsgehilfen und sonstige Dritte

1. Die Haftung des Auftragnehmers ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich dem Vorsatz und der groben Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sogenannte Kardinalspflicht, d. h., eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf) sowie der Verletzung von Gesundheit, Leib und Leben sowie bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn haftet der Auftragnehmer für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung ist auf vorhersehbare, typischerweise eintretende und unmittelbare Schäden begrenzt. Es besteht insbesondere keine Haftung für entgangenen Gewinn.

2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung und Anwendung der fachlichen und kaufmännischen Sorgfalt nach bestem Wissen und zur Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbewesens.

3. Mit vorgenannter Sorgfaltspflicht steht der Auftragnehmer dafür ein, dass die von ihm hergestellten Arbeitsergebnsisse und Leistungen nicht gegen Rechte Dritter verstoßen, sofern kein anderslautender Hinweis gem. Ziffer X.4 er-folgt ist. Im Übrigen liegt jedoch die wettbewerbsrechtliche Haftung für eine rechtliche Zulässigkeit beim Auftraggeber.

4. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber rechtzeitig auf für einen ordentlichen Werbekaufmann erkennbare rechtliche Risiken hinweisen. Sollte der Auftragnehmer für die durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Stelle für erforderlich erachten, so erfolgt die Prüfung – jeweils nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber – auf dessen Kosten, sofern er eine solche Prüfung nicht selbst veranlassen möchte.

5. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von einer berechtigten Inanspruchnahme durch Dritte frei, deren Rechte entgegen Ziffer X.3 verletzt wurden.

6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Sachaussagen des Auftraggebers über dessen Produkte und Leistungen sowie über deren Eigenschaften. Darüber hinaus trifft den Auftragnehmer keine Haftung für die Zulässigkeit einer Nutzung seiner Arbeitsergebnisse außerhalb des jeweilig vereinbarten Auftragsgebietes, für andere als vereinbarte Zwecke, oder sofern seine Arbeitsergebnisse vom Auftraggeber verändert wurden, ohne dass hierüber mit dem Auftragnehmer eine Absprache getroffen wurde. Es besteht ferner keine Haftung des Auftragnehmers für die Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster- oder sonstige Schutzfähigkeit der von ihm erbrachten Arbeitsergebnisse. Im Rahmen der Entwicklung von Marken übernimmt der Auftragnehmer keine abschließende Prüfung, veranlasst diese – jeweils nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber – jedoch für den Auftraggeber auf dessen Kosten, sofern der Auftraggeber eine solche Prüfung nicht selbst vornehmen oder veranlassen möchte.

7. Wenn der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl er dem Auftraggeber seine Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Arbeitsergebnisse, Werbemittel, Werbemaßnahmen und/oder ihrer Verwendung, oder die Möglichkeit der Verletzung von Rechten Dritter mitgeteilt hat, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von eigenen sowie Ansprüchen Dritter frei. Gleiches gilt, wenn Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden wegen der Zulässigkeit der Bewerbbarkeit der Marken, Waren und/oder Dienstleistungen sowie der Sachaussagen über die Produkte und Leistungen sowie deren Eigenschaften des Auftraggebers, soweit diese von ihm stammen.

8. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen von Urhebern und leistungsschutzberechtigten Dritten nach §§ 32 ff. UrhG frei, sofern diese von dem Auftragnehmer auf Weisung des Auftraggebers beauftragt wurden.

9. Eine Freistellung umfasst jeweils auch die Kosten für eine notwendige und angemessene Rechtsverteidigung der jeweiligen Partei.

10. Für die ordnungsgemäße Erfüllung von Aufträgen an Dritte, die keine Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers zur Erbringung seiner Leistungspflichten aus dem jeweiligen Auftrag sind, übernimmt der Auftragnehmer über die ihm obliegende Auswahl- und Überwachungspflicht hinaus keine Haftung. Auf Wunsch des Auftraggebers wird er jedoch alle ihm etwaig zustehenden Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten an den Auftraggeber abtreten und diesen bei der Durchsetzung dieser Ansprüche angemessen unterstützen.

XI. Social-Media-Leistungen

1. Erbringt der Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags Leistungen bzw. Arbeitsergebnisse auf bzw. für den/die Social-Media-Kanäle/n des Auftraggebers, haftet er für etwaige Fehler der Leistungen bzw. Arbeitsergebnisse insbesondere dann nicht, wenn:

1.1 die Speicherung oder die Verwendung der Leistungen bzw. Arbeitsergebnis-se nicht entsprechend der Vorgaben des Auftragnehmers erfolgt,

1.2 der Auftraggeber Änderungen an den Leistungen bzw. Arbeitsergebnissen vornimmt, oder diese mit digitalem Material Dritter kombiniert, ohne dass hierüber mit dem Auftragnehmer eine Absprache getroffen wurde,

1.3 die Hardware des Auftraggebers beschädigt ist oder

1.4 Dritte (z. B. durch Viren) auf die Leistungen bzw. Arbeitsergebnisse oder die Hardware des Auftraggebers eingewirkt haben.

2. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis unbenommen, dass die Fehler nicht durch einen der in Ziffer XI.1 genannten Fälle verursacht wurde und die Leistungen fehlerhaft bzw. die Arbeitsergebnisse schon bei Gefahrübergang mangelhaft waren.

3. Für nutzergenerierte Inhalte auf den Social-Media-Kanälen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich.

XII. Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund, Abwicklung

1. Der Auftragnehmer kann insbesondere dann vom Auftrag zurücktreten oder den Auftrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages dadurch gefährdet wird, dass der Auftraggeber seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat, zahlungsunfähig wird, der Auftraggeber seinen Geschäftsbetrieb oder einen wesentlichen Teil seines Geschäftsbetriebes eingestellt hat oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung von Zahlungsverpflichtungen aus einem Auftrag mit dem Auftraggeber erfolglos geblieben sind. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt wird.

2. Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt und außerordentliche Kündigung bleiben von vorstehender Ziffer unberührt. Sofern die §§ 633 ff. BGB auf Teile des Auftrages bzw. Vertrages anwendbar sein sollten, wird das Kündigungsrecht gemäß § 648a BGB auf das Vorliegen wichtiger Gründe beschränkt.

3. Eine Kündigung bedarf stets der Schriftform.

4. Im Falle der Beendigung eines Auftrages werden alle Verträge, die mit Genehmigung des Auftraggebers geschlossenen wurden, von dem Auftragnehmer ordnungsgemäß abgewickelt, abgerechnet und vom Auftraggeber vergütet.

5. Die Wirksamkeit der unter Ziffer IX. vereinbarten Geheimhaltungspflichten bleiben von einem Rücktritt oder einer Kündigung unberührt. Gleiches gilt auch bezüglich einer etwaig außerhalb des Auftrages bzw. des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages geschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung.

XIII. Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrechte, Verjährung

1. Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit Ansprüchen des Auftragnehmers ist nur zulässig, sofern die Ansprüche des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2. Rechte des Auftraggebers aus oder in Zusammenhang mit dem Auftrag dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung des Aufragnehmers abgetreten werden.

3. Zurückbehaltungsrechte, insbesondere hinsichtlich eines Herausgabeanspruchs des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig gerichtlich festgestellter Forderungen geltend machen. Bei Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Auslegung und Durchführung des Vertrages sowie über die Auswertung der Leistung durch den Auftragnehmer verzichtet der Auftraggeber auf Maßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

4. Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer unterliegen einer Verjährung von zwölf Monaten. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche we-gen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachter Schäden sowie Ansprüche wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinal-pflichten, d. h., solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf) sowie Ansprüche we-gen der Verletzung von Gesundheit, Leib und Leben sowie Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XIV. Aufträge in Vertretung

1. Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber Aufträge an Dritte erteilt, erfolgt dies grds. im Auftrag, Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Die Bezahlung des Dritten erfolgt direkt durch den Auftraggeber und nicht durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen nicht für die Bezahlung der bestellten Waren und/oder Dienstleistungen oder für die Erfüllung sonstiger vertraglichen Verpflichtung des Auftraggebers oder des Dritten einzustehen. Dem Auftragnehmer trifft keine Haftung für die Bonität des Auftraggebers oder des Dritten, die er auch nicht geprüft hat.

2. Sollte ausnahmsweise eine Beauftragung im Namen des Auftragnehmers erfolgen, ist dieser berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung bzw. Akontozahlung vom Auftraggeber zu verlangen. Der Auftraggeber wird diese an den Auftragnehmer so rechtzeitig zahlen, dass die Einhaltung der Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber dem Dritten nicht gefährdet werden. Im Innenverhältnis handelt der Auftragnehmer in diesen Ausnahme-fällen im Auftrag, Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, auch wenn er nach außen im eigenen Namen auftritt.

XV. Gutscheine

1. Die auf diesen Webseiten von der Büro Blond GmbH angebotenen Gutscheine für Workshops stellen ein unverbindliches und freibleibendes Kaufangebot dar. Mit der Bezahlung des gewünschten Gutscheins gibt der Käufer ein für ihn verbindliches Kaufangebot für den entsprechenden Workshop ab. Die angegebenen Preise verstehen sich inklusive gesetzlicher Mehrwert- und Umsatzsteuer.
Nach erfolgreichem Abschluss des Bezahlvorgangs wird dem Käufer der Gutschein-Code für den gewählten Workshop auf der Webseite angezeigt. Dieser Gutschein-Code berechtigt zur Einlösung des erworbenen Gutscheins und ist daher sorgfältig zu notieren und aufzubewahren. Bei Verlust des Gutschein-Codes ist der Käufer verpflichtet, sich umgehend mit der Büro Blond GmbH in Verbindung zu setzen.

2. Gutscheine für Workshops der Büro Blond GmbH sind unbegrenzt gültig. Jedoch behält sich die Büro Blond GmbH das Recht vor, Gutscheine zu einem festzulegenden Zeitpunkt auslaufen zu lassen. In diesem Fall erhält der Käufer rechtzeitig von der Büro Blond GmbH elektronisch, telefonisch oder per Post die Möglichkeit, betroffene Gutscheine umzuwandeln oder den Gegenwert dafür per Überweisung ausbezahlt zu bekommen.

3. Der Gutschein für einen Workshop ist erst dann gültig und einlösbar, wenn der fällige Betrag vollständig an die Büro Blond GmbH bezahlt wurde. Zur Einlösung eines Gutscheins für einen Workshop der Büro Blond GmbH wird zwischen dem Käufer und der Büro Blond GmbH ein verbindlicher Termin für den gewählten Workshop vereinbart und festgelegt. Lässt der Käufer diesen Termin ohne vorherige Ankündigung bei der Büro Blond GmbH verstreichen, so behält sich die Büro Blond GmbH das Recht vor, den Gutschein entweder als eingelöst zu betrachten oder eine Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 10,00 für die Vereinbarung eines neuen verbindlichen Termins zu erheben. Gutscheine für Workshops der Büro Blond GmbH gelten allgemein als eingelöst, sobald der jeweilige Workshop der Büro Blond GmbH mit dem Käufer stattgefunden hat.

4. Über die Prüfung der Gültigkeit des nach erfolgreicher Bezahlung angezeigten Gutschein-Codes hinaus ist die Büro Blond GmbH nicht verpflichtet, die konkrete Berechtigung eines Einlösers von Gutscheinen zu prüfen. Der Käufer hat daher dafür Sorge zu tragen, dass der Gutschein-Code nicht in die Verfügungsgewalt nicht berechtigter dritter Personen gelangt und die Büro Blond GmbH unverzüglich darüber zu informieren, wenn dies gleichwohl geschehen ist. Entsprechend § 793 Abs. 1 S. 2 BGB gilt dies für einen von einer nicht berechtigten Person eingelösten Gutschein. Eine missbräuchliche oder mehrfache Einlösung eines Gutscheins von der Büro Blond GmbH sowie der Versuch dessen werden strafrechtlich verfolgt.

5. Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie (Käufer) haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Kauf des Gutscheins für einen Workshop zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie den Gutschein bei der Büro Blond GmbH bezahlt und den entsprechenden Gutschein-Code erhalten haben.
Das Widerrufsrecht besteht jedoch nicht, wenn Ihr Gutschein gemäß XV.3. dieser AGB bereits innerhalb der Rücktrittsfrist als eingelöst gilt.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie der
Büro Blond GmbH
Siegfriedstraße 53
10365 Berlin
Telefon: +49 151 533 60 337
E-Mail: hallo(at)bueroblond.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, den Kauf des Gutscheins für einen Workshop zu widerrufen, informieren und Ihren Gutschein-Code mitteilen. Sie können dafür die nachfolgende Muster-Widerrufsvorlage verwenden, was jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie den Kauf des Gutscheins für einen Workshop widerrufen, haben wir den von Ihnen dafür bezahlten Betrag unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf des Kaufs des Gutscheins für einen Workshop bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir nach Möglichkeit dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, wenn Sie den Gutschein-Code für den bezahlten Gutschein entweder gar nicht oder nicht als Berechtigter vorlegen.
Muster-Widerrufsvorlage
(Wenn Sie den Kauf des Gutscheins für einen Workshop widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte nachfolgend die leeren, unterstrichenen Felder im Text aus und senden Sie den gesamten Text per E-Mail oder Post an die Büro Blond GmbH zurück.)

An
Büro Blond GmbH
Siegfriedstraße 53
10365 Berlin
Telefon: +49 151 533 60 337
E-Mail: hallo(at)bueroblond.de

Hiermit widerrufe ich den Kauf des Gutscheins für einen Workshop mit folgendem
Gutschein-Code:                      

Bezahlt am:                      

Name des Käufers:                      

Anschrift des Käufers:                      

Unterschrift des Käufers: (nur bei Rücksendung per Post!)                      

Datum:                      

XVI. Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Abweichende oder ergänzende individualvertragliche Regelungen zu diesen AGB oder des erteilten Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und gelten ausschließlich für den jeweiligen Auftrag. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

2. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB oder des Auftrages unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der AGB oder des Auftrages im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

3. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers, es sei denn, dass vom Gesetz zwingend ein anderer Ort vorgeschrieben ist. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

4. Sofern nach diesen AGB ein Schriftformerfordernis besteht, ist dieses auch durch E-Mail erfüllt, ausgenommen jedoch bei Kündigungen sowie Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB gemäß Ziffer XV.1, die stets dem Schriftformerfordernis entsprechend § 126 Absatz 2 BGB zu erfolgen haben.